SCHNEIDER SOFTWARE

AGB

Parteien, Geltungsbereich

Schneider Software GmbH, FN 89614k, Friedrichgasse 5, 3400 Klosterneuburg (nachfolgend „SSW“) ist ein IT-Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen.

Der Geschäftspartner (nachfolgend „Geschäftspartner“; Geschäftspartner und SSW gemeinsam auch „Parteien“) ist Unternehmer und wünscht, im Rahmen seines Unternehmens SSW zu den nachfolgenden Bedingungen mit Werk-, laufenden Service und/oder Beratungsleistungen zu beauftragen, und/oder steht bereits in einer Geschäftsbeziehung mit SSW. Das jeweilige Vertragsverhältnis und die Hauptpflichten der Parteien werden/wurden individuell geregelt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Rechtshandlungen im Rahmen jeglicher Geschäftsbeziehung der Parteien. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners gelten nicht, sofern SSW ihrer Anwendbarkeit nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ein Verweis des Geschäftspartners auf seine eigenen Bedingungen gilt nicht als Zustimmung von SSW zu deren Anwendbarkeit, mögen sie auch angeschlossen sein und das Vertragswerk unterfertigt werden.

Angebot und Annahme

Ein Vertrag kommt bei einem Angebot des Geschäftspartners durch Annahme oder begonnene Erfüllung seitens SSW zustande. Die Annahme kann per Brief, per SMS, WhatsApp oder ähnlicher Messenger-App, die beide Parteien verwenden, online oder per signiertem oder unsigniertem E-Mail (nachfolgend „schriftlich“ genannt) erfolgen, jedoch nicht mündlich oder konkludent (außer durch Erfüllung). Nach vierzehn Werktagen ab Zugang des Angebots ohne Annahme seitens SSW gilt das Angebot als abgelehnt; Schweigen gilt nicht als Annahme.

Ein Vertrag kommt bei einem Angebot von SSW durch Annahme des Geschäftspartners zustande. Sofern jeweils nicht ausdrücklich anders angegeben wird, ist SSW an diese Angebote für die Dauer von vierzehn Tagen ab Zugang beim Geschäftspartner gebunden. Die Annahme kann in jeder denkmöglichen Form erfolgen, sollte aber zur Vermeidung von Zweifeln tunlichst schriftlich erklärt werden. Sofort bei Annahme ist SSW berechtigt, mit der Erfüllung zu beginnen.

Vertragsverhältnis, Vertragsdauer und Vertragsbeendigung

Das Vertragsverhältnis der Parteien kann ein Ziel- oder ein Dauerschuldverhältnis sein. Zielschuldverhältnisse enden mit Erfüllung. Dauerschuldverhältnisse werden, sofern nichts anderes vereinbart wird, für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Dauerschuldverhältnisse verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern der Geschäftspartner nicht innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf schriftlich kündigt.

Beide Parteien haben das Recht, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden. Als wichtiger Grund gilt für beide Parteien insbesondere, wenn

a) Umstände vorliegen, die eine Erfüllung der Leistungen offensichtlich unmöglich machen; b) eine Partei oder eine von ihr herangezogene Person Geheimhaltungspflichten verletzt;

c) im Falle der rechtskräftigen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über die andere Partei.

Nach Vertragsbeendigung, aus welchem Grund auch immer, treffen die Parteien folgende Pflichten:

a) Die Parteien haben wechselseitig die der anderen Partei gehörenden Daten zurückzustellen;

b) Passwörter, Zugangscodes und dergleichen, welche Zugang zur Infrastruktur der anderen Partei bieten könnten, nach Benachrichtigung irreversibel zu löschen, zu vernichten oder zu übergeben.

Entgelt, Abrechnung und Zahlung

Die Abrechnung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, zu einem Zeitpunkt im Ermessen von SSW (bei Dauerschuldverhältnissen quartalsweise oder monatlich, allenfalls auch im Voraus) und an die vom Geschäftspartner zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse mittels elektronischer Rechnung. Sollten nach Einschätzung von SSW-Barauslagen anfallen (ab EUR 1.000 oder über 20% des vereinbarten Entgelts), so ist SSW jederzeit berechtigt, Akonti zu verlangen.

Jede Rechnung von SSW ist mit Zugang beim Geschäftspartner fällig und binnen eines Respiros von vierzehn Werktagen (einlangend) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Abzug und spesenfrei in EUR durch Überweisung auf das von SSW zuletzt bekanntgegebene Konto zu zahlen. Barzahlungen werden von SSW nicht akzeptiert.

Eine Rechnung von SSW gilt als anerkannt (auch wenn sie nicht bezahlt wird), wenn der Geschäftspartner ihr nicht innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang begründet und substantiiert schriftlich widerspricht.

Sämtliche Waren (z.B. Handbücher, Datenträger oder Hardware) und (soweit möglich) Leistungen seitens SSW erfolgen unter Eigentumsvorbehalt und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von SSW im uneingeschränkten Eigentum von SSW. Mit den Leistungen einhergehende urheberrechtliche Werknutzungsbewilligungen und sonstige übertragene Rechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Geschäftspartner über.

Es besteht seitens des Geschäftspartners kein, auch kein teilweises, Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf seine Zahlungspflicht. Auch der Umstand, dass ein allfällig vereinbartes Werk von SSW noch nicht oder nicht vollständig erbracht wurde, dass keine Abnahme durch den Geschäftspartner vorliegt, sowie das behauptete Vorliegen von Mängeln schiebt die Fälligkeit einer ordnungsgemäß gelegten Rechnung nicht auf. Der Geschäftspartner kann nur mit von SSW schriftlich anerkannten oder gerichtlich titelmäßig festgestellten Forderungen gegen SSW aufrechnen. Jede Zession von Forderungen des Geschäftspartners gegen SSW an einen Dritten ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung wirksam.

SSW ist berechtigt, auch bei bestehenden Dauerschuldverhältnissen Preise mit zukünftiger Wirkung einseitig zu verändern. Diese Preisänderungen werden dem Geschäftspartner schriftlich mitgeteilt und erlangen dann zum Ende des nachfolgenden Kalendermonats Gültigkeit. Dem Geschäftspartner steht bei Preisänderungen, die 10% über einer bloßen Inflationsanpassung liegen, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, das bei sonstiger Verwirkung binnen zwei Wochen ab Verständigung von der Preisänderung schriftlich auszuüben ist.

Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners ist SSW unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, Leistungen einzustellen und/oder nach Verstreichen einer hiermit vereinbarten, angemessenen zweiwöchigen Nachfrist ab Fälligkeit vom Vertrag zurückzutreten, ohne gemäß §918 ABGB eine weitere Nachfrist setzen zu müssen. Dieser Rücktritt ist schriftlich zu erklären und mit Zugang sofort wirksam. Gewährte (Dauer-)Rabatte dürfen von SSW bereits bei einmaligem Zahlungsverzug des Geschäftspartners widerrufen werden. Alle mit einem Zahlungsverzug des Geschäftspartners verbundenen Kosten (z.B. Mahnspesen, Nachforschungs-, Beweissicherungs- und/oder Rechtsanwaltskosten) sowie der Gewinnentgang sind vom Geschäftspartner zu tragen und es sind die gesetzlichen unternehmerischen Verzugszinsen geschuldet.

Umfang der Leistung, Rechte und Pflichten der Parteien

Der Umfang der durch SSW zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag bzw aus einer allfälligen Auftragsbestätigung. Sollte nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen werden, sind folgende Leistungen ausdrücklich nicht im Angebot bzw Vertrag inkludiert und SSW ist berechtigt, diese dem Geschäftspartner gesondert zu verrechnen, wenn sie beauftragt werden oder im Ermessen von SSW notwendig oder nützlich sind:

a) Bereitstellung oder Beschaffung der für die Leistungserbringung notwendigen Daten;

b) Beseitigung von durch den Geschäftspartner oder Dritte verursachten Fehlern;

c) Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind;

d) Reise- und Wegzeit sowie angemessene Reise- und allenfalls Verpflegungs- und Unterbringungskosten für die mit der Ausführung der Leistung seitens SSW beauftragten Personen;

e) Wiederherstellung von Datenverlust oder Beseitigung von Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlung oder Unterlassung bei der Bedienung auf Seiten des Geschäftspartners oder eines Anwenders entstehen;

f) Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen, wenn vertraglich nur Supportleistungen und Lieferung und/oder Installation von Standard-Software vereinbart waren

SSW behält sich das Recht vor, einzelne angebotene Leistungen jederzeit zu unterbrechen, zu ändern oder vorübergehend oder dauernd einzustellen. In einem solchen Fall erfolgt nach Tunlichkeit eine Benachrichtigung des Geschäftspartners unter Wahrung einer angemessenen Vorlaufzeit. Dem Geschäftspartner entstehen hieraus weder Schadenersatz- noch Gewährleistungsansprüche, wenn ein rücksichtswürdiger Grund für die Unterbrechung, Änderung und/oder Einstellung vorliegt (insbesondere bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners, mangelnder Mitwirkung bei der Compliance, Rechtsverletzungen des Geschäftspartners, schwerwiegenden Interessenskonflikten, wesentlichen Änderungen in der Gesellschafterstruktur des Geschäftspartners, der Gesetzgebung oder Rechtsprechung, der wirtschaftlichen oder politischen Verhältnisse (ohne dass jeweils die Bedeutsamkeit im Sinne eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorliegen müsse), oder bei Unzumutbarkeit der unveränderten Vertragsfortsetzung).

SSW weist ausdrücklich darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (insbesondere von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Geschäftspartner angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Geschäftspartner die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.

SSW ist nach eigenem Ermessen berechtigt, vertragliche Verpflichtungen selbst zu erfüllen, sich zu deren Erfüllung sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen oder Subunternehmer zu beauftragen. Solche Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmen können beispielsweise externe Grafiker oder Programmierer sein. Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, bleibt SSW jedoch für die Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen selbst verantwortlich.

Der Geschäftspartner stellt SSW rechtzeitig und vollständig alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die SSW für die Erbringung ihrer Leistung benötigt. Er informiert SSW über alle Umstände, die für die Durchführung des Auftrages wesentlich sind, auch wenn diese Umstände erst im Zuge der Durchführung des Auftrages bekannt werden.

Gewährleistung und Haftung

Allfällig auftretende Mängel (Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung), sind ausreichend dokumentiert unverzüglich schriftlich per E-Mail mit Empfangsbestätigung an SSW zu melden, damit SSW eine Mängel-behebung einleiten kann. Fehlerberichte, vorhandene Begutachtungen und Befunde Dritter, Privatgutachten und sonstige vorhandene Informationen zu den Mängeln sind gleichzeitig unaufgefordert vollständig an SSW herauszugeben.

Der Geschäftspartner nimmt, die durch SSW erbrachten Leistungen schriftlich dokumentiert ab, soweit dies nach dem Vertragsinhalt sinnvoll und möglich ist. Ab vier Wochen nach (Teil-) Lieferung/Erbringung durch SSW gilt ein Projekt jedenfalls als angenommen. Bei nicht bloß vorübergehendem (in Summe zumindest zwei Wochen dauernden) Einsatz der (Teil-)Leistung im Echtbetrieb und/oder im Geschäftsverkehr durch den Geschäftspartner gilt diese jedenfalls ab dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt des Einsatzbeginns als abgenommen.

SSW haftet nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung von SSW ist mit dem vereinbarten Entgelt für die Leistungen/Lieferungen begrenzt. Die Beweislast für ein Verschulden von SSW trifft den Geschäftspartner. SSW haftet weiters nicht für Schäden aus oder in Zusammenhang mit der Benutzung der zur Verfügung gestellten Leistungen. SSW haftet nicht für entgangenen Gewinn sowie mittelbare Schäden. Jede Haftung für Folgeschäden ist gleichfalls ausgeschlossen. SSW haftet ausnahmslos nicht für Leistungsstörungen und Schäden infolge schadhafter oder fehlerhafter Hard- oder Software, wenn diese nicht von SSW stammt.

Der Geschäftspartner haftet für die rechtliche Unbedenklichkeit und Eignung der von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Daten und verpflichtet sich, SSW hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Die regelmäßige Erstellung von Backups liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Geschäftspartners, es sei denn, es wurde im Einzelfall anders vereinbart. Für Schäden, die aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Backups auftreten, übernimmt SSW ausdrücklich keine Haftung. Jegliche Haftung von SSW für Verluste von Inhalten (auch Content von Livesystemen), Datenbeständen und Daten ist ausgeschlossen, ebenso aus oder in Zusammenhang mit widerrechtlichen Eingriffen, Verbreitung von Viren, Malware oder sonstigen Schädigungen aus oder in Zusammenhang mit der Nutzung der von SSW eingeräumten Zugangsmöglichkeiten und Leistungen. Sofern der Geschäftspartner die Leistungen von SSW im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten verwendet, wird er Vorsorge treffen, dass auch die Haftung für einen allfälligen Inhalts- oder Datenverlust von diesen Dritten ausgeschlossen wird.

Gewährleistungsansprüche verfallen in zwei Monaten ab Abnahme.

Urheberrechte, Datenschutz und Compliance

Alles geistige Eigentum (sämtliche Urheber-, Marken- und sonstigen Schutz- und Nutzungsrechte) an den vereinbarten Leistungen verbleibt – sollte nicht im Einzelfall ausdrücklich eine andere Regelung getroffen werden – stets bei SSW bzw. ihren Lizenzgebern/Urheberrechtsinhabern. Der Geschäftspartner erhält lediglich das Recht, die Leistung nach Bezahlung des geschuldeten Entgelts zu den vertraglich bedungenen Zwecken zu nutzen. Für diese ungestörte Verwendung leistet SSW im Rahmen des Vertrags volle Gewähr. Sofern im Vertrag ein bestimmtes Lizenz-Ausmaß spezifiziert wurde, gilt nur dieses und eine darüberhinausgehende Nutzung durch den Geschäftspartner ist unzulässig.

Soweit dem Geschäftspartner Rechte eingeräumt werden, sind diese – soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen wird – weder ausschließlich noch übertragbar. Der Geschäftspartner ist insbesondere nicht berechtigt, die Lieferung/Leistung oder Teile davon, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SSW entgeltlich oder unentgeltlich weiterzugeben (z.B. zu vermieten, verleihen, oder veräußern) oder in irgendeiner technischen Form oder auf ähnliche Weise gänzlich oder teilweise Dritten zugänglich zu machen. Sublizenzen dürfen nicht eingeräumt werden.

Sollte der Geschäftspartner an der Herstellung der Leistung in irgendeiner Form mitwirken, erwirbt er dadurch keine Rechte, die über die im jeweiligen Vertrag festgelegte Nutzung hinausgehen. Der Geschäftspartner darf urheberrechtlich geschützte Leistungen weder im Original ändern noch ohne Genehmigung von SSW bei der Reproduktion nachahmen.

Der Geschäftspartner nimmt zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten (z.B. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Firma, Firmenbuch-Nr., Rechnungsadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Geschäftspartners sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Geschäftspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung verarbeitet werden.

Der Geschäftspartner ist selbst für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben seiner Software verantwortlich. Insoweit der Geschäftspartner SSW personenbezogene Daten Dritter überlässt, hat er eine hierfür allenfalls erforderliche datenschutzrechtliche Einwilligung einzuholen und selbst zu beurteilen, ob er mit SSW eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung oder eine sonstige Regelung zu treffen hat. SSW wird für die Verwendung von durch den Geschäftspartner überlassenen Daten, insbesondere von personenbezogenen Daten Dritter, schad- und klaglos gehalten.

Alle den Parteien im Zuge der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen sensiblen Informationen (zB Ideen, Entwürfe, Programme, Quellcodes, betriebswirtschaftliche Daten) stellen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dar, sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht weitergegeben werden.

SSW ist berechtigt, alle Angaben über die Identität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Geschäftspartners durch Vorlage von amtlichen Dokumenten wie Lichtbildausweis und Firmenbuch, sowie den Nachweis für eine Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis vom Geschäftspartner zu fordern. Treuhandschaften und die Identität des wahren Geschäftsherrn sind SSW offenzulegen. Weiters hat der Geschäftspartner auf Verlangen von SSW eine Zustellanschrift und eine Zahlstelle im Inland bekannt zu geben sowie eine inländische Bankverbindung nachzuweisen. SSW ist berechtigt, die Kreditwürdigkeit sowie andere Daten des Geschäftspartners zu überprüfen.

Die Parteien werden, die gesetzlich vorgeschriebenen und ansonsten angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung tunlichst gemeinsam treffen, insbesondere auch (aber nicht nur), wenn die von SSW zu erbringende Leistung Themen des Zahlungsverkehrs betrifft.

SSW ist berechtigt, zur Verrechnung, zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung des technischen Standards, zum Schutz der eigenen Rechner und zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Verhaltens des Geschäftspartners in abgelegte oder sonst übermittele Daten Einsicht zu nehmen und das Zugriffsverhalten des Geschäftspartners zu dokumentieren.

Beiderseitige Unternehmereigenschaft, Rechtswahl und Gerichtsstand, Sonstiges

Der Geschäftspartner erklärt, Unternehmer iSd KSchG zu sein und haftet gegenüber SSW für die allfällige Unrichtigkeit dieser Angabe. Soweit diese AGB dennoch einem Vertragsverhältnis mit einem Konsumenten zugrunde gelegt werden, gelten sie insoweit und in jenem Umfang weiter, als zwingendes Verbraucherschutzrecht sie nicht verdrängt.

Sofern SSW im Außenverhältnis im Auftrag des Geschäftspartners auftreten und in dessen Namen rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben und/oder Informationen einholen soll, wird der Geschäftspartner SSW eine gesonderte schriftliche Vollmacht ausstellen und Dritte von einer sie allenfalls bindenden Verschwiegenheitspflicht gegenüber SSW befreien.

SSW behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit abzuändern. In diesem Fall wird der Geschäftspartner schriftlich informiert, und sollte er nicht binnen zwei Wochen widersprechen, gelten die Änderungen als akzeptiert und werden wirksam. Dem Geschäftspartner steht im Falle der Änderungen der AGB das Recht zur außerordentlichen Kündigung mit sofortiger Wirkung zu, welches er per E-Mail (mit Lese- und Empfangsbestätigung) oder eingeschriebenem Brief ausüben kann. Dem Geschäftspartner wird bereits bezahltes Entgelt für erbrachte Leistungen nicht refundiert.

Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen seitens SSW auf den (partiellen) Rechtsnachfolger über. Jede Rechtsnachfolge auf Seiten des Geschäftspartners bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SSW. Allfällige erforderliche Überbindungsakte sind in der jeweils geforderten wirksamen Form unaufgefordert und auf Kosten des jeweils Überbindungspflichtigen zu setzen.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch für allfällige Lücken, die in erster Linie durch Interpretation dieser AGB, subsidiär durch Ermittlung des Willens der Parteien und schließlich durch Heranziehung der jeweils von der WKO empfohlenen AGBs für IT-Dienstleister (abrufbar unter http://tinyurl.com/yxsqv54j ) zu schließen sind.